Das international geltende Gefahrguttransportrecht (ADR, IMDG, IATA etc.) bzw. dessen nationale Umsetzung (z. B. EGVSEB) regeln genau die Zuständigkeiten für die korrekte Einstufung des Gefahrguts, seine Verpackung, Verladung und den eigentlichen Transport. Bestehen unklare Zuordnungen, so ist in der Regel verantwortlich, wer die Funktion tatsächlich erfüllt oder erfüllen kann.
Ein Abfallwirtschaftsbetrieb sah sich erstmals in der Pflicht eines Verantwortlichen nach ADR. Angesichts der geschlossenen Dienstleistungsverträge mit Entsorgern war unklar, welche Aufgaben als Absender, Verpacker, Verlader oder Transporteur des Gefahrgutes durch wen zu erfüllen sind.
Durch eine Analyse der Sammel-, Bereitstellungs- und Transportprozesse sowie der Verträge konnten wir die entscheidenden Schnittstellen und die damit verbundenen Aufgaben der Gefahrgutklassifizierung, der korrekten Verpackung und Kennzeichnung bestimmen.
Hierzu gehören auch die Bestimmung der Ladungszusammensetzung und die evtl. Nutzung von Sondervorschriften des ADR sowie die Anforderungen an die Beförderungseinheit (Kennzeichnung, 1000-Punkte-Regel, Begleitdokumente, Fahrerschulung).
Für die verschiedenen Gefahrgüter und Sondervorschriften erstellen wir eine praxistaugliche Übersicht für die Anwendung im Alltag des Wertstoffhofes. Die Dienstleistungsverträge können anhand klarer Zuweisungen optimiert werden, Mustervorlagen für Versanddokumente (ADR, RiD, IMDG oder sogar IATA) helfen dem Auftraggeber ebenso wie Schulungen von beauftragten Personen.
Die Anwendung von Sondervorschriften des ADR erfordern zugleich eine Umstellung der Sammelbehälter und der Verpackungsprozesse (hier: Stückguttransport anstelle loser Schüttung).
In einem Parallelprojekt werden die entsprechenden Betriebsanweisungen im Betriebshandbuch durch uns an die Situation angepasst.