Die gesetzlichen Grundlagen für die Bestellung, Aufgaben und Rechte des Abfallbeauftragten sind in §§ 59 und 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) vom 02.12.2016 festgelegt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz legt gemäß § 59 (1) in Verbindung mit § 2 der Abfallbeauftragtenverordnung fest, dass:
Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG,
Betreiber von Anlagen in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen,
etreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen,
Besitzer im Sinne von § 27 KrWG sowie
Betreiber von Rücknahmesystemen
einen Beauftragten für Abfall zu bestellen haben.
Die Pflichten, Aufgaben und Rechte eines Abfallbeauftragten sowie die gesetzlichen Grundlagen und Zusammenhänge mit anderen Beauftragten im Unternehmen werden Ihnen in unserem Handbuch »Der Abfallbeauftragten« vermittelt. Dabei werden die fachlichen Grundlagen für einen Abfallbeauftragten, deren Ableitungen sowie die Voraussetzungen, die ein Abfallbeauftragter erfüllen muss, aufgezeigt.
Das Handbuch enthält allgemein jeweils auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse Informationen rund um das Thema »Abfall«. Zusätzlich erfolgen Verknüpfungen zu anderen Fachdisziplinen, die für Arbeit eines Abfallbeauftragten notwendig erscheinen.
»Der Abfallbeauftragte« als Orientierungshilfe und Nachschlagewerk bietet zum einen dem Personenkreis, der sich erstmals mit der Thematik beschäftigt die Möglichkeit, sich umfassend und zielgerichtet auf dem neusten Stand Kenntnisse im Bereich Abfall anzueignen und zum anderen auch versierten Abfallbeauftragten die Gelegenheit sich schnell und unkompliziert über Neuerungen im Bereich Abfall zu informieren. Des Weiteren werden die komplexen Rechtsvorgaben und insbesondere deren Bezüge zum Chemikalien-, Gefahrstoff- und Transportrecht übersichtlich und ohne lästige Querverweise dargestellt.
Das Handbuch wird zu Ihrem ständigen Begleiter werden - individuell angepasst durch persönliche Ergänzungen, Notizen, Unterlagen etc.