Aktuelles

05.04.2023 

Neue Gefahrenklassen in der CLP-Verordnung

Mit der am 31. März 2023 veröffentlichten Verordnung (EU) 2023/707 wurde die CLP-Verordnung in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen geändert.

Hierbei wurden zusätzliche Gefahrenklassen eingeführt, die allerdings nicht auf das GHS zurückgehen, sondern nur in der EU gelten werden. Ein Beispiel für eine Gefahrenklasse sind die endokrinen Disruptoren. Hierbei handelt es sich um Stoffe, die das Hormonsystem verändern und in einem Organismus schädliche Wirkungen auslösen. Bei endokrinen Disruptoren wird zwischen der Wirkung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unterschieden.

Eine weitere Gefahrenklasse beinhaltet Stoffe / Gemische, die persistente, bioakkumulierbare, toxische (PBT) und sehr persistente, sehr bioakkumulierbare (vPvB) Eigenschaften bzw. persistent, mobil, toxisch (PMT) und sehr persistent, sehr mobile (vPvM) Eigenschaften aufweisen.

Sollten Stoffe / Gemische die Kriterien für die Einstufung in die neuen Gefahrenklassen erfüllen, so sind spezifische Kennzeichnungselemente, wie beispielsweise die von der Europäischen Kommission eingeführten neuen EUH-Sätze anzugeben.

Die neuen Anforderungen sind für Stoffe spätestens ab dem 1. Mai 2025 und für Gemische spätestens ab dem 1. Mai 2026 anzuwenden. Eine Übergangsfrist besteht für Stoffe und Gemische die vor den genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht wurden.

Wenn Sie Fragen zu den neuen Gefahrenklassen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

18.11.2022 

Neue Kennzeichnungspflicht für b2b-Elektrogeräte ab 1. Januar 2023

Hersteller von b2b-Elektrogeräten haben ab dem 1. Januar 2023 ihre Elektrogeräte mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht geht aus dem Elektrogerätegesetz hervor und besteht bereits für b2c-Elektrogeräte. Sie wird nun in Deutschland um die b2b-Geräteart erweitert.

Wenn Sie Fragen zur neuen Kennzeichnungspflicht haben, sprechen Sie uns gerne an.

19.05.2022 

Erweiterte Registrierungspflicht für Inverkehrbringer von Verpackungen ab 1. Juli 2022

Für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Um- und Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, besteht bereits seit 2019 die Pflicht sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.

Aufgrund der Novellierung des Verpackungsgesetzes gibt es nun eine erweiterte Registrierungspflicht. Hierbei ist jedes Unternehmen registrierungspflichtig, das Verpackungen (z.B.  Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, nicht systembeteiligungspflichtige Um- und Verkaufsverpackungen und Serviceverpackungen) in Verkehr bringt.

Da die Registrierung bis zum 1. Juli zu erfolgen hat, ist es bereits jetzt schon möglich sich im Verpackungsregister mit der Verpackungsart und dem Markennamen zu registrieren.

Darüber hinaus haben Unternehmen, die Transport- oder Mehrwegverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder nicht systembeteiligungspflichtige Um- und Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, seit dem 1. Januar 2022 Dokumentations- und Nachweispflichten zu erfüllen. Hierbei ist die in Verkehr gebrachte Menge der Verpackungen zu dokumentieren und es ist ein Nachweis über die zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen zu führen. Die Dokumentation und Nachweisführung muss der Landesbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung, so helfen wir Ihnen gerne.

21.04.2022 

Neue Pflichten für Hersteller von b2b-Elektrogeräten: Vorlage eines Rücknahmekonzepts bei der stiftung ear

Hersteller von b2b-Elektrogeräten haben für Ihre Altgeräte eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Es ist nicht mehr möglich die Entsorgungsverantwortung auf die Kunden zu übertragen.

Seit dem 1. Januar 2022 sind Hersteller von b2b-Geräten dazu verpflichtet bei einem Neuantrag eines Elektrogerätes, ein entsprechendes Rücknahmekonzept je Gerätekategorie bei der stiftung ear vorzulegen und darzustellen, welche Rückgabemöglichkeiten für die Elektroaltgeräte bestehen.

 

Das Rücknahmekonzept muss dabei folgende Angaben enthalten:

- Eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten

Beschreibung der geschaffenen Rückgabemöglichkeiten (beispielsweise eine ggf. bereits bestehende Entsorgungsvereinbarungen mit zertifizierten Erstbehandlungsanlagen sowie die Möglichkeiten des Endnutzers zur Abgabe des Altgerätes etc.)

- Bei Beauftragung von Dritten: Namen und Adresse des Dritten
- Möglichkeit der Endnutzer, auf die Rückgabemöglichkeiten zuzugreifen

Angabe von Kontaktdaten, bei denen die Rückgabe angemeldet werden kann.

 

Für bereits registrierte Hersteller (bis zum 31. Dezember 2021) von b2b-Geräten gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022, spätestens dann ist das Rücknahmekonzept bei der stiftung ear vorzulegen.

Wenn Sie Fragen zum Rücknahmekonzept haben, sprechen Sie uns gerne an.

20.12.2021 

Novellierung des VerpackG

Seit dem  03. Juli 2021 gilt nun das novellierte Verpackungsgesetz, mit dem Jahreswechsel treten weitere Regelungen in Kraft, über die wir Sie nachfolgend informieren möchten.

Ab dem 01. Januar 2022 gilt nach § 15 (3) für alle Hersteller / Erstinverkehrbringer die erweiterte Dokumentationspflicht für in Verkehr gebrachte Verpackungsarten nach Fraktion und Masse. Diese gilt neben den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen auch für:

- Transportverpackungen (bspw. Schrumpffolien, Kantenschutz, Paletten),

- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen (industrielle Mengen),

- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,

- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (bspw. Öle, Pflanzenschutzmittel),

- Mehrwegverpackungen (bspw. Transportkisten).

Bereits vor der Novellierung bestand nach § 15 VerpackG (3) für die oben genannten in Verkehr gebrachten Verpackungen eine Rücknahmepflicht durch den Hersteller. Ab Januar 2022 muss diese durch geeignete Nachweise bzgl. Rücknahme und Verwertung, für die vom Hersteller (selbst) zurückgenommenen Verpackungen, dokumentiert und auf Nachfrage der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Sollten sich bei Ihnen im Unternehmen Fragen bzgl. Ihrer Pflichten nach dem Verpackungs-gesetz ergeben oder sollten Sie Informationen zur - von Ihnen gewählten - Art der Dokumentation bzw. Nachweisführung benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Wir begleiten Sie bei der Umsetzung Ihrer Pflichten nach dem Verpackungsgesetz.

08.09.2021 

Neues Energielabel für Lichtquellen

Das Energielabel ermöglicht dem Nutzer eine schnelle Orientierung über die Energieeffizienz eines elektrischen Produktes. In der Vergangenheit hat sich die Energieeffizienz elektrischer Geräte soweit verbessert, dass die meisten elektrischen Geräte den oberen Plus-Klassen (z.B. A++ oder A+) zugeordnet werden konnten.

Um die Produkte wieder über das gesamte Spektrum einteilen zu können, werden die delegierten Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung dahingehend bearbeitet, dass die Energieeffizienzklassen A bis G wieder eingeführt und neu definiert werden. Die Anforderungen der Energieeffizienzklassen werden soweit angehoben, dass Produkte wieder besser unterscheidbar sind und über das gesamte Spektrum eingeteilt werden können. Dies soll Herstellern Anreize verschaffen die Energieeffizienz ihrer elektrischen Geräte weiter zu verbessern.

Für Waschmaschinen und Wäschetrockner, Geschirrspüler, Fernseher und Monitore, sowie Kühlgeräte gilt die neue Kennzeichnung bereits seit dem 1. März 2021. Leuchten sind seit dem 1. September 2021 mit dem neuen Energielabel zu kennzeichnen. Weitere Produktgruppen werden nach und nach folgen. Bis 2030 sollen alle Produktgruppen auf das neue EU-Energielabel umgestellt worden sein.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Produkte der neuen Energieverbrauchskennzeichnung unterliegen oder weitergehende Informationen über das neue Energielabel wünschen, dann sprechen Sie uns gerne an.

01.07.2021 

Neue Verordnung (EU) 2019/1020: Wichtig für Inverkehrbringer von Produkten, die bestimmten Harmonisierungsvorschriften unterliegen

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung  (EU) 2019/1020 am 16. Juli 2021 wird für Inverkehrbringer von Produkten in der Union der Artikel 4  „Aufgaben der Wirtschaftsakteure hinsichtlich Produkten, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen“ sehr wichtig.

Der Artikel bezieht sich auf 18 Harmonisierungsrechtsvorschriften, darunter fallen beispielweise die Niederspannungs- und EMV-Richtlinie, die Funk-Richtlinie, die RoHS-Richtlinie oder die Spielzeugrichtlinie. Für Produkte, die diesen Vorschriften unterliegen, ist neben den entsprechenden Harmonisierungsvorschriften, auch der Artikel 4 zukünftig anzuwenden.

Hiernach dürfen diese Produkte nur auf dem Markt in der Union bereitgestellt werden, wenn es einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der die Aufgaben nach Artikel 4 erfüllt. Hierunter fallen beispielweise:

- Überprüfung, dass die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden, falls die Harmonisierungsvorschriften dies für das Produkt vorschreiben.           
- Bereithaltung der Konformitätserklärung oder der Leistungserklärung für die Marktaufsichtsbehörden und  Sicherstellung, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können.

Die Rolle des Wirtschaftsakteurs kann von einem der unten stehenden Verantwortlichen übernommen werden:

- in der Union niedergelassener Hersteller,
- ein Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist,
- ein Bevollmächtigter,
- ein in der Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist.

Speziell die Bereithaltung der technischen Unterlagen für die Behörden, könnte für die Wirtschaftsakteure zukünftig eine Herausforderung darstellen. Aus diesem Grund ist es wichtig frühzeitig den Wirtschaftsakteur zu bestimmen, der die Einhaltung seiner Verpflichtungen sicherzustellen hat.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Produkt der neuen Verordnung unterliegt oder andere Fragen zur Verordnung haben, sprechen Sie uns gerne an.

04.03.2021 

Novellierung des Batteriegesetzes

Seit dem 1. Januar 2021 gilt das neue Batteriegesetz in Deutschland. Hierbei sind für Hersteller von Gerätebatterien einige Änderungen zu beachten. Die bisherige Anzeige beim Umweltbundesamt durch die Hersteller wird eingestellt und es hat stattdessen eine Registrierung bei der stiftung ear  zu erfolgen. Für Hersteller mit aktuellen Registrierungsdaten, die sich bis zum 31.12.2020 registriert haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Eine rechtzeitige Registrierung bei der stiftung ear, obliegt hierbei dem jeweiligen Hersteller. Als Hersteller sollten Sie beachten, dass keine automatische Übernahme der Registrierungsdaten erfolgt und dass die Bearbeitungszeit der stiftung ear, bei vollständiger Vorlage, bis zu 7 Wochen betragen kann.  
Als Hersteller von Gerätebatterien haben Sie die Entsorgung ihrer Altbatterien sicherzustellen. Hierbei können sie entweder ein eigenes Rücknahmesystem, das sogenannte Eigenrücknahmesystem gründen oder sich einem bereits genehmigten System anschließen. Das bereits seit Jahren bestehende gemeinsame Rücknahmesystem GRS wurde mit seiner bisherigen Stellung abgeschafft. Eine Übersicht der genehmigten Eigenrücknahmesysteme ist auf der Homepage der stiftung ear veröffentlicht.
Sollten Sie Fragen zum neuen Batteriegesetz haben, dann können Sie uns gerne kontaktieren.

 

05.01.2021 

UFI-Code und Produktmeldung gefährlicher Gemische

Am 1. Januar 2021 ist der neue Anhang VIII der CLP-Verordnung in Kraft getreten. Gefährliche Gemische (mit Gesundheitsgefahren oder physikalischen Gefahren), die an Verbraucher und Gewerbe abgegeben werden, sind nun mit einem UFI-Code zu kennzeichnen und es ist eine Produktmeldung durchzuführen.

Der UFI-Code (Unique Formula Identifier) ist ein 16-stelliger Code, der zur eindeutigen Identifizierung gefährlicher Gemische dient. In Verbindung mit dem UFI-Code ist eine Produktmeldung durchzuführen, in der den national benannten Stellen Informationen (z.B. Rezeptur oder Gefahren- und Sicherheitshinweise) über das gefährliche Gemisch bereitgestellt werden. Im Notfall können dann die national benannten Stellen anhand des UFI-Codes auf die entsprechenden Informationen des Gemisches zugreifen.

Wenn Sie Fragen zur Produktmeldung und zum UFI-Code haben, dann sind Sie bei uns genau richtig.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf unter der Nummer: +49 (0) 511 / 228 514 - 0

15.07.2020 

Im Fokus: Wasch- und Reinigungsmittel sowie Verbraucherprodukte

In der letzten Sitzung des Enforcement Forums der EU wurden die Weichen für die Prüfung von Produkten in den Jahren 2021 und 2022 gestellt.

So sollen 2021 und 2022 im Rahmen eines Pilotprojekts die Einstufung von Gemischen am Beispiel von Wasch- und Reinigungsmitteln überprüft werden. Das Überprüfungsergebnis soll dann 2023 vorliegen.

Als zweites Überwachungsprogramm sollen Verbraucherprodukte dahingehend überprüft werden, ob die Beschränkungen bezüglich ausgewählter gefährlicher Stoffe eingehalten werden. Dabei sollen auch die persistenten organischen Schadstoffe (POP) berücksichtigt werden. Die zu prüfenden Stoffe werden in 2021 bestimmt, und können z.B. auch Phthalate oder PFOS beinhalten. Die Prüfungen sollen dann 2022 durchgeführt werden und das Ergebnis soll 2023 vorliegen.

Die Prüfung schließt auch die Untersuchung der Informationspflichten bezüglich der SVHC-Stoffe ein. Für diese gilt ab 2021 die Meldepflicht bei der ECHA (SCIP), welche mit der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie von 2018 implementiert wurde. Die entsprechende Regelung ist auch im §62a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehen. Die Änderung hätte bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt werden sollen, befindet sich aber derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren.

24.04.2020 

Neue Medizinprodukteverordnung um ein Jahr verschoben!

Mit der Verordnung (EU) 2017/745 wurde ein neuer Rechtsrahmen geschaffen, um einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Medizinprodukte unter Berücksichtigung der in diesem Sektor tätigen kleinen und mittleren Unternehmen sicherzustellen.

Der COVID-19-Ausbruch und die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten und eine schwerwiegende Belastung für die nationalen Behörden, Gesundheitseinrichtungen und Wirtschaftsakteure dar.

Angesichts der beispiellosen Dimension der gegenwärtigen Herausforderungen und  aufgrund der Komplexität der Verordnung dürften die Mitgliedstaaten, Gesundheitseinrichtungen, Wirtschaftsakteure und andere betroffene Personen höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sein , die ordnungsgemäße Durchführung und Anwendung dieser Verordnung zum in ihr festgelegten Geltungsbeginn am 26. Mai 2020 sicherzustellen.

Damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet ist, Rechtssicherheit hergestellt wird und potentielle Marktstörungen vermieden werden, ist es angezeigt, den Geltungsbeginn dieser Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 um ein Jahr zu verschieben.

Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2020/561 werden Teile der Verordnung (EU) 2017/745 geändert. Hierzu gehört auch die Änderung des Geltungsbeginns vom 26. Mai 2020 auf den 26. Mai 2021. Die Aufhebungstermine für die derzeit gültigen Richtlinien werden ebenfalls auf dieses Datum geändert, so dass sie bis zum 25. Mai 2021 gelten.

26.03.2020 

Änderungen des Verpackungsgesetzes

Am 15. Januar 2020 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes“ beschlossen.

Dieser sieht folgende Änderungen vor:

§ 5 wird um Absatz 2 erweitert, welcher das Verbot des Inverkehrbringens von Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt werden, vorsieht.

Ausnahme: leichte Kunststofftragetaschen (Wandstärke weniger als 15 Mikrometer), die zur Gewährleistung der erforderlichen Hygiene notwendig sind oder die für die Verpackung loser Lebensmittel vorgesehen sind und zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beitragen
Verstöße gegen dieses Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

- Anpassung des § 34 an die Neufassung des § 5

- Zudem werden die Überschriften der Anlage 3 und 4 neu gefasst

Das Gesetz richtet sich an alle Letztvertreiber in Deutschland und tritt 6 Monate nach Verkündigung in Kraft. Somit soll eine ausreichende Übergangzeit gewährleistet werden, in der noch bestehende Bestände der Kunststofftragetaschen abgebaut werden können.

Die Bundesregierung sieht dieses Verbot als notwendig an, da der pro Kopf Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Deutschland durch die, seit 2016 geltende, freiwillige „Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen“ zwischen Bundesregierung und dem Handelsverband Deutschland (HDE) zwar deutlich gesunken ist, jedoch noch nicht auf ein Minimum reduziert werden konnte. Das Verbot bezieht sich auch auf Tragetaschen aus bio-basiertem oder bio-abbaubaren Kunststoffen.

Bereits im September 2019 wurde der Gesetzesentwurf von Umweltverbänden als nicht weitreichend genug kritisiert, da das Verbot die Obst- und Gemüsetüten nicht mit einschließt, sowie auf ein vollständiges Verbot von Einwegtragetaschen, ungeachtet des Materials, verzichtet wurde. Der HDE kritisierte das Vorhaben, da die Vorgaben der EU zur Reduzierung leichter Kunststofftragetaschen (ab 2025) durch die freiwillige Vereinbarung bereits erreicht wurden.

12.03.2020 

Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Am 03.02.2020 verabschiedete die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung  der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ kurz Änderungen des „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ (KrWG).

Laut Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) wird mit der „Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes […] die Grundlage für wichtige Fortschritte auf dem Weg hin zu weniger Abfall und mehr Recycling gelegt.“ So soll durch das Gesetz der Bund, die Hersteller und die Händler stärker zur Verantwortung gezogen werden. Dabei stehen folgende Punkte im Vordergrund des Interesses:

- Stärkung von Produkten mit Rezyklateinsatz im Rahmen der öffentlichen Beschaffung
- „Obhutspflicht“ der Hersteller und Händler (§§ 24 u. 25)

     - damit soll der Vernichtung von retournierten Waren & Neuwaren, bsp. bei nicht Verkauf Einhalt geboten werden
     - Beteiligung an Reinigungskosten für Einwegprodukte (Bsp.: Reinigung der Parks oder

        öffentlicher Bereiche von Zigarettenkippen und Kaffeebechern)

- Umstellung der Recyclingquoten von der input-orientierten Sichtweise auf ein neues Output-Verfahren
- Freiwillige Rücknahme im Handel (§26)
- KEIN gesondertes Klagerecht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren von gewerblichen Sammlungen

 

Aktuell gibt es im Gesetzestext keine rechtliche Regelung der „Obhutspflicht“, sondern eine Verordnungsermächtigung. Nach eigenen Angaben wird im Bundesumweltministerium bereits an der Erstellung einer „Transparenzverordnung“ gearbeitet, durch die Hersteller und Händler verpflichtet werden sollen, den Umgang mit nicht verkaufter Ware eindeutig zu dokumentieren.

Für die Beteiligung der Hersteller und Händler an den Säuberungskosten für die durch Einwegartikel verursachten Verschmutzungen ist ebenfalls eine Verordnungsermächtigung im Gesetz vorgesehen.

Kritik an den geplanten Gesetzesänderungen kamen unter anderem von den Grünen, dem Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse), dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE), den Umweltverbänden (Naturschutzbund Deutschland (Nabu), Deutsche Umwelthilfe (DUH), Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)) und dem Handelsverband Deutschland (HDE) sowie der Branchenverband Bitcom. Kritisiert wurden hauptsächlich die nachfolgenden Punkte:

- Möglichkeit der Hersteller zur freiwilligen Rücknahme, da dadurch die Gefahr besteht, das hochwertige Materialien durch die Hersteller abgeschöpft werden (bvse)
- Bevorzugung von Recyclingprodukten durch Streichung der Klagemöglichkeiten im Vergabeverfahren nicht wirksam (bvse)
- Prüfpflicht zum Einsatz von ökologisch vorteilhaften Produkten geht nicht weit genug, Forderung nach einer Pflicht zur Bevorzugung (BDE, DUH)
- Interpretationsspielräume durch Formulierung „unzumutbarer Mehrkosten“ im Bereich öffentliche Beschaffung (DUH)
- Fehlende verbindliche Abfallvermeidungsziele (Nabu, DUH, BUND)
- Fehlende Mindesteinsatzquoten für Rezylate (DUH, BUND, Nabu)
- Fehlende Verpflichtung der Hersteller, reparatur- und recyclingfreundlich zu produzieren (BUND, Nabu, DUH)
- Abfallreduktionsziele zu schwach (Nabu)
- Recyclingquoten für Siedlungsabfälle (65 % bis 2035)  zu schwach (DUH)
- Keine verbindlichen Obhutspflichten für Hersteller und Händler (DHU)
- „Obhutspflicht“ zur Eindämmung von Retourenvernichtung (HDE, Bitcom)

 

Begrüßt wurden hingegen:

Die Streichung der Klagebefugnis im Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen (bvse, BDE)
Die Beteiligungspflicht der Hersteller und Händler an den Reinigungskosten des öffentlichen Raums (bvse, BUND)
Verschärfungen im Bereich öffentliche Beschaffung (BDE, DUH)

11.03.2020 

„Chemisches Recycling“ - Ergänzung oder Alternative zu werkstofflichen Verfahren

Das chemische Recycling von Kunststoffen rückt immer stärker in den Fokus der Öffentlichkeit, da es eine Ergänzung zum werkstofflichen Recycling bieten könnte. Aktuell erfolgt das Recycling von Kunststoffen überwiegend mittels mechanischer Verfahren, auch werkstoffliches Recycling genannt. Das werkstoffliche Recycling ist allerdings aufgrund z. B. hoher Sortieranforderungen und abnehmender Materialqualität in jedem Zyklus, begrenzt. Hier kann das chemische Recycling Anwendung finden, denn es ermöglicht die Wiederverwertung von derzeit nicht recycelbaren Kunststoffabfällen wie gemischten oder verunreinigten sowie additivierten Kunststoffen und könnte dazu beitragen, die erhöhten stofflichen Kunststoffrecyclingquoten wesentlich besser zu erreichen, als mit den herkömmlichen Verfahren.

Allerdings wird über dieses Thema immer noch diskutiert, denn laut Bundesumweltministerium ist diese vereinfachende Ergänzung zum werkstofflichen Recycling im Sinne des Verpackungsgesetzes nicht möglich. In diesem heißt es, dass bei einer werkstofflichen Verwertung das Material für eine weitere stoffliche Nutzung erhalten bleiben muss. Beim chemischen Recycling werden allerdings Kunststoffabfälle durch z. B. thermochemische Prozesse, Hydrolyse oder Solvolyse in Rohstoffe oder Monomere umgewandelt, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung neuer Kunststoffe verwendet werden können.

Es bleibt weiterhin ein spannendes Thema rund um das chemische Recycling und die zukünftigen Verwertungsverfahren. Die Befürchtung, ein „rohstoffliches“ Verwertungsverfahren könnte die Bemühung zu recycelbaren Werkstoffen im Verpackungsdesign und die Suche nach entsprechender Sortier- und Verwertungsverfahren konterkarieren, ist nicht zu vernachlässigen.  

Sollten Sie Fragen zum chemischen Recycling haben oder diesbezüglich Beratung benötigen, dann kontaktieren Sie uns gerne.