Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) trat am 01. August 2017 in Kraft und hat durch die erweiterte Getrennthaltungspflicht von Abfällen eine Steigerung der stofflichen Abfallverwertung als Ziel.
Erreicht wird die Möglichkeit des höherwertigen Recyclings durch die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Die novellierte Verordnung fordert eine vollständige und lückenlose Dokumentation dieser getrennten Sammlung der Abfälle.
Ist die getrennte Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen nicht möglich, so müssen die gemischten Abfälle unverzüglich einer dafür geeigneten Sortieranlage zugeführt werden. Hier bietet die Verordnung jedoch einen Lösungsweg an, wenn z. B. die energetische Verwertung beschritten werden soll: den Nachweis einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % aus dem Vorjahr!
Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV muss die Dokumentation zur Erstellung eines geprüften Nachweises durch einen zugelassenen Sachverständigen folgendes beinhalten:
Abweichend von diesem Nachweis sind Erzeuger und Besitzer von nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV nicht getrennt gehaltenen Abfällen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GewAbfV verpflichtet, diese nach § 4 Abs. 1 GewAbfV unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Diese Pflicht neben dem Nachweis der Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % (§ 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV) entfällt nur, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Folgende Dokumente sind dabei von Erzeugern und Besitzern vorzulegen:
Um alle notwendigen Dokumentationsanforderungen zu erfüllen und bei weiteren aufkommenden Fragen, die im Rahmen der Umsetzung der überarbeiteten Gewerbeabfallverordnung auftreten, freuen wir uns darauf, Sie tatkräftig zu unterstützen!
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 18. April 2017
Dipl.-Ing. (FH) Peter Meyer |
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Dipl.-Ing. Susann Sager |
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