GewAbfV

Ausgangssituation

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) trat am 01. August 2017 in Kraft und hat durch die erweiterte Getrennthaltungspflicht von Abfällen eine Steigerung der stofflichen Abfallverwertung als Ziel.

Erreicht wird die Möglichkeit des höherwertigen Recyclings durch die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Die novellierte Verordnung fordert eine vollständige und lückenlose Dokumentation dieser getrennten Sammlung der Abfälle.

Ist die getrennte Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen nicht möglich, so müssen die gemischten Abfälle unverzüglich einer dafür geeigneten Sortieranlage zugeführt wer­den. Hier bietet die Verordnung jedoch einen Lösungsweg an, wenn z. B. die energetische Verwertung beschritten werden soll: den Nachweis einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % aus dem Vorjahr!

Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV muss die Dokumentation zur Erstellung eines geprüften Nachweises durch einen zugelassenen Sachverständigen folgendes beinhalten:

  • Getrennthaltung der gegenständlichen Gemische von anderen Abfällen
  • Einhaltung einer Getrennthaltungsquote von mindestens 90 Masseprozent
  • unverzügliche Zuführung zu einer vorrangig ordnungsgemäßen, schadlosen und hoch­wertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung
  • Gemische frei von Abfällen gem. Kapitel 18 AVV (humanmedizinische und tierärztliche Abfälle)
  • Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle dürfen nur enthalten sein, wenn sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträch­tigen oder verhindern.

Abweichend von diesem Nachweis sind Erzeuger und Besitzer von nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV nicht getrennt gehaltenen Abfällen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GewAbfV verpflichtet, diese nach § 4 Abs. 1 GewAbfV unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zu­zuführen.

Diese Pflicht neben dem Nachweis der Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % (§ 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV) entfällt nur, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Folgende Dokumente sind dabei von Erzeugern und Besitzern vorzulegen:

  1. Nachweise über alle getrennt gesammelten und entsorgten gewerblichen Siedlungs­abfälle des betreffenden Erzeugers/Besitzers,
  2. Entsorgungsverträge,
  3. Entsorgungsnachweise (NachweisV, Lieferscheine, Wiegescheine, Übernahmescheine etc.),
  4. Ermittlung der Gesamtmenge an gewerblichen Siedlungsabfällen im Nachweis­zeitraum.

Um alle notwendigen Dokumentationsanforderungen zu erfüllen und bei weiteren auf­kommenden Fragen, die im Rahmen der Umsetzung der überarbeiteten Gewerbeabfall­verordnung auftreten, freuen wir uns darauf, Sie tatkräftig zu unterstützen!

 

Gesetzliche Grundlage

Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimm­ten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 18. April 2017

 

Zielgruppe

  • Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

 

Unsere Dienstleistungen

  • Sachstandsermittlung / Zuordnung von Abfällen
  • Sortieranalysen
  • Unterstützung bei der Erstellung der erforderlichen Dokumentationsunterlagen gemäß der GewAbfV
  • Überprüfung Ihrer erstellten Dokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Sachverständigenüberprüfung der Getrenntsammlungsquote von 90 %

 

Ihre Vorteile

  • unabhängige, neutrale Beratung
  • qualifizierte Ermittlung und Bewertung der geforderten Quoten
  • vollständige Dokumentation als Vorlage für die Behörden
  • öffentlich bestellte und vereidigte  Sachverständige nach GewAbfV
  • Sachverständigenbüro mit über 20 Jahren Erfahrung in der Abfallwirtschaft

 

 

 

Möchten Sie weitergehende Informationen? Sprechen Sie uns an!

Wir sind für Sie da – am Standort Laatzen:

Dipl.-Ing. (FH) Peter Meyer
T.: +49 (0) 511 . 228 514 - 15
peter.meyer@umweltkanzlei.de

 

 

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Dipl.-Ing. Susann Sager
T.: +49 (0) 351 . 795 242 – 44
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