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Für Entsorger: Nachweis der Anlageneignung

Hintergrund

Verkaufsverpackungen aus privaten Haushaltungen sowie von gleichgestellten Anfallstellen nach VerpackV sind zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Im Rahmen des Mengenstromnachweises ist die ordnungsgemäße Endverwertung nachzuweisen.

Für die Anerkennung der Verwertung von Kunststoffverpackungen, Kunststoffverbunden, Flüssigkeitskartons und Papierverbunden benötigt der Betreiber von Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen einen Nachweis der Anlageneignung nach LAGA Mitteilung Nr. 37, Pos. 5.4.3.

Vorgehensweise

Die Anlageneignung ist von einem unabhängigen Sachverständigen gem. Anhang I Nr. 2 Abs. 4 VerpackV zu prüfen. Die Zertifizierung erfolgt i. d. R. innerhalb eines Tages vor Ort und beinhaltet eine Anlagen- und Dokumentenprüfung. Im Rahmen der Eignungsfeststellung erfolgt eine Bewertung der Anlage hinsichtlich ordnungsgemäßer Betriebsführung und technischer Einrichtungen (Anlagendokumentation, Lagerkapazitäten) sowie die Prüfung und Plausibilisierung der verarbeiteten Mengen (Wareneingangsdokumentation, Verarbeitungs­nachweise/ Produktionsstatistik, Anlagenbilanzierung, Prüfung der Verwertungs-/ Entsorgungs­nachweise der Nebenprodukte/Reststoffe sowie Vermarktungsprüfung der Produkte).

Ergebnis

Der Anlagenbetreiber erhält bei Erfüllung der rechtlichen Anforderungen ein Zertifikat inklusive Prüfbericht mit einer Gültigkeit von bis zu 2 Jahren. Selbstverständlich unterliegt das Prüfungsverfahren der im Geschäftsverkehr üblichen Vertraulichkeit.

Besonderheit

Das Zertifikat über den Nachweis der Anlageneignung eines unabhängigen Sach­verständigen soll die prüfenden Sachverständigen bei der Einstufung der an diese Anlage gelieferten Menge unterstützen. Das Zertifikat und der Bericht ersetzen nicht den Mengenstromnachweis bzw. die Prüfung des Mengenstromnachweises. Die im Zertifikat und Prüfbericht ausgewiesenen Informationen können aber vom prüfenden Sachverständigen zur Anerkennung der Mengen herangezogen werden, damit nicht jede belieferte Anlage bei der Mengenstromprüfung vor Ort geprüft werden muss. Die Inhalte auf dem Zertifikat und die Angaben im Prüfbericht müssen demnach alle wesentlichen Erkenntnisse aus der Anlagenprüfung enthalten und aussagekräftig sein, damit diese vom prüfenden Sach­verständigen anerkannt bzw. von den Verpflichteten bei der Erstellung des Mengenstrom­nachweises genutzt werden können. Bei der Prüfung der vorgelegten Zertifikate von Verpflichteten ist es Umweltkanzlei in den letzten Prüfjahren mehrfach aufgefallen, dass große Unterschiede hinsichtlich Qualität und Vollständigkeit bei den ausgestellten Zertifikaten und zugehörigen Prüfberichten existieren.

Unsere von der IHK Hannover öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zertifizieren Ihre Anlage entsprechend den Vorgaben der LAGA Mitteilung Nr. 37 und berücksichtigen darüber hinaus aktuelle Entwicklungen in der Kreislaufwirtschaft und Vorgaben des Ausschusses für Produktverantwortung (APV). Als Mitglieder des Vereins „Unabhängige Sachverständige für Verpackungsentsorgung und Produktverantwortung“ (USV e.V.) zertifizieren wir nach einem Standard, der von fast allen organisierten, unabhängigen Mitgliedern aus der Verpackungsentsorgung abgestimmt wurde:

Die LAGA-Mitteilung Nr. 37 bestimmt zwar den Umfang für die Zertifizierungen von Kunststoff-Verwertungsanlagen (sog. “Letztempfänger”) und der Arbeitskreis Produkt­verantwortung hat zuletzt die Ausweisung von Quoten auf den Zertifikaten konkretisiert, doch blieben in der Praxis viele Fragen offen, wie diese Quoten zu bestimmen sind. Dies hatte für erhebliche Unruhe bei Systemen, Verwertern und Sachverständigen gesorgt.

Strittig ist insbesondere die Frage, inwieweit auf den Zertifikaten selbst die in der VerpackV definierte “Zuführung zur Verwertung” auf die Zuführung zur Verwertungsanlage oder zu einem Verfahren der rohstofflichen, werkstofflichen oder energetischen Verwertung zu beziehen ist.

Der USV-Beschluss stellt nun klar, dass die künftigen Zertifikate “nach USV-Standard” ausschließlich die Produktausbeuten der entsprechenden Verwertungsverfahren nachvollziehbar ausweisen, während ihrer Anrechenbarkeit auf die Verwertungsquote im Rahmen des Mengenstroms zu erfolgen hat. Letzteres sei damit Angelegenheit der Mengenstromprüfung. Das Zertifikat muss nach USV-Verständnis ein Instrument für den Mengenstromführer und den Mengenstromprüfer sein, um im konkreten Fall den tatsächlich rohstofflich, werkstofflich oder energetisch verwerteten Anteil der Verpackungskunststoffe zu ermitteln.