Um gefährliche Gemische eindeutig zuordnen zu können, haben Importeure und nachgeschaltete Anwender von gefährlichen Gemischen (mit Gesundheitsgefahren oder physikalischen Gefahren) die Pflicht ihre Produkte mit einem UFI-Code (Unique Formula Identifier) zu kennzeichnen. Im Zusammenhang mit dem UFI-Code ist eine Produktmeldung durchzuführen, in der den benannten Stellen Informationen (z.B. Rezeptur oder Gefahren- und Sicherheitshinweise) über das Gemisch bereitgestellt werden. Diese Informationen werden auch an Giftnotrufzentralen weitergegeben. Im Notfall kann dann anhand des UFI-Codes auf die entsprechenden Informationen des Gemisches zugegriffen werden.
Gemäß Artikel 45 und Anhang VIII der CLP Verordnung sind Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische an Gewerbe und Verbraucher abgeben, ab dem 1. Januar 2021 verpflichtet ihre Produkte vor dem Inverkehrbringen zu melden und mit einem UFI-Code zu kennzeichnen. Für die Abgabe von gefährlichen Gemischen an die Industrie gilt diese Regelung ab dem 1. Januar 2024.
Gefährliche Gemische, die bereits national gemeldet worden sind, haben die Bestimmungen des Anhang VIII erst ab 1. Januar 2025 zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit keine relevanten Änderungen (z.B. Änderung der Rezeptur oder Einstufung) des Gemisches auftre-ten.
- Wir erstellen den UFI-Code für Ihr Produkt.
- Wir erläutern Ihnen, welche Informationen für die Produktmeldung benötigt werden. Falls erforderlich treten wir mit Ihren Lieferanten in Kontakt und holen die entsprechenden Informationen über Ihr Produkt ein.
- Mit Hilfe dieser Angaben können wir für Sie die Produktmeldung durchführen, sodass den national benannten Stellen die notwendigen Informationen über Ihr Gemisch vorliegen und Sie damit die Bestimmungen von Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung erfüllen.
Dr. Stephanie Melchers |
Christian Funke |